Teilnahmebedingungen 1.
Mit Ihrer Törnanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines
Reisevertrages an. Ihre Anmeldung kann per Fax, per email oder per Post
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für seine eigene Verpflichtung einsteht. 2.
Bei Vertragsschluss, das heißt nach Erhalt der Reisebestätigung, ist
eine Anzahlung von p.P. 100 € zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 8
Wochen vor Reisebeginn fällig. 3.
Für die Reiseleistung sind grundsätzlich unsere Prospektangaben und der
Inhalt der Reisebestätigung maßgebend. Eine Gewähr für einen bestimmten
Skipper, eine Yacht oder eine in der Anmeldung gewünschte Ausbildung wird nicht
übernommen. 4.
Der Reiseveranstalter stellt dem Vertragsunterzeichner eine Koje zum
vereinbarten Zeitpunkt zur Teilnahme an einem Segeltörn zur Verfügung. Weitere
Leistungen wie Halb- oder Vollpension, kulturelle Veranstaltungen oder Ausflüge
gehören nicht zum Leistungsangebot. Ebenfalls nicht zum Leistungsangebot gehören
Transfers etc. Sollte der Teilnehmer eine Mithilfe bei der Verschaffung eines
Transfers ausdrücklich wünschen, gilt dies nur als nebensächliche
Serviceleistung. Ein Segeltörn ist keine Kreuzfahrt. Jeder muss im Rahmen
seiner Möglichkeiten lernwillig sein und mitmachen. Eine aktive Teilnahme ist
erforderlich. 5.
Sollte die Yacht wegen eines während einer vorhergehenden Reise
entstandenen Schadens oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stehen,
werden dem Teilnehmer die Törngebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche
bestehen nicht. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die preiswerteste Anreisemöglichkeit
zu wählen. Als Kilometerpauschale gelten bei Anreise mit dem eigenen PKW 0,2
€ pro km auf kürzester Distanz als vereinbart. Die Haftung des Veranstalters
ist grundsätzlich auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. 6.
Segelyachten sind oft mit komplizierter elektronischer Ausrüstung
versehen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Geräte
immer einwandfrei arbeiten. Sofern technisch machbar, werden wir unverzüglich
Reparaturen einleiten oder Ersatz beschaffen. Ein Anspruch auf Minderung des
Reisepreises entsteht durch den Ausfall nautisch nicht unbedingt erforderlicher
Ausrüstung nicht. Unsere Navigation und Seemannschaft beruht auf den
klassischen Grundlagen wie z.B. Kompass, Logge und Lot. Die aktive Teilnahme des
Mitseglers bezieht sich auch auf die Hilfe unter Anleitung bei auftretenden
Reparaturen und der Behebung von Havarien, soweit dies die
Möglichkeiten und Fähigkeiten des Mitseglers erlauben. Nötige
Reparaturen können zu unvorhergesehenen Hafenaufenthalten führen.
Seeklarmachen und Einkaufen der Verpflegung gehört zur aktiven Teilnahme. Der
Mitsegler erklärt sich, falls unvermeidbar, mit einer angemessenen Überliegezeit
bei Reiseantritt oder Reparaturen einverstanden. Als angemessene Überliegezeit
gelten 24 Stunden bei Törns von bis zu einer Woche Dauer, 48 Stunden bei Törns
von bis zu zwei Wochen Dauer und 72 Stunden bei Törns von über zwei Wochen
Dauer. 7.
Der Reisepreis kann nach Vertragsabschluß nicht erhöht werden.
Eine zulässige Änderung der Reiseleistung oder eine zulässige Absage
der Reise ist dem Teilnehmer nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund
unverzüglich zu erklären. Im
Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten. Geleistete Zahlungen werden in diesem Fall
erstattet, weitere Ansprüche werden ausgeschlossen. 8.
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt pro Yacht 3 Personen. Kann die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, kann der Törn bis vier Wochen vor
Törnbeginn abgesagt werden. Der Teilnehmer erhält seine Törngebühr
erstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 9.
Bis zum Törnbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen. Tritt ein Dritter in
den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten. Als Aufwandsentschädigung für die Änderung gelten 10
% des Reisepreises, höchstens jedoch 28 € als vereinbart. 10.
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Törnbeginn von dem Törn zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung
innerhalb der üblichen Geschäftszeit (Montag bis Freitag) bei uns. Ein
telefonisch angekündigter Rücktritt sollte schriftlich bestätigt werden, er
wird von uns unverzüglich schriftlich beantwortet. Im Falle des Rücktritts vom
Reisevertrag werden folgende Stornogebühren geltend gemacht: 11.
Der Teilnehmer versichert, frei von ansteckenden oder Anfallkrankheiten
zu sein und in tiefem Wasser mindestens 15 Minuten schwimmen zu können. 12.
Der Teilnehmer kann, sofern seine Fähigkeiten, Verkehrslage und Wetter
dies erlauben, Manöver selbst fahren. Daher haftet er für die
Selbstbeteiligung an der Kaskoversicherung (Kaution, 500 €) anteilig.
Die Törngebühr beinhaltet nicht Treibstoff,
Gas und Hafengebühren. Branchenüblich beteiligt sich der Skipper nicht
an der Umlage für die Bordkasse; er wird von der Crew mitverpflegt. Dies gilt
auch für Restaurantbesuche. 13.
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmannes für
1.
die gewissenhafte Reisevorbereitung 2. die sorgfältige Überwachung der
Leistungsträger (Yacht, Skipper) 3. die Richtigkeit der
Reisebeschreibung 4.
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen. Der
Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der von ihm mit der
Leistungserbringung betrauten Personen. Die vertragliche Haftung des
Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt 1.
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird 2.
soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Persönliche
Effekten können auf einem Segeltörn durch Feuchtigkeit und abrupte
Schiffsbewegungen Schaden nehmen. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss
einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und
Reisehaftpflichtversicherung. 14.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich dem Skipper und, soweit möglich,
dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Der Skipper ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Der Skipper kann, muss aber nicht
eine Niederschrift fertigen. Die Unterschrift des Skippers unter die
Niederschrift stellt keine Anerkenntnis von Tatsachen oder Ansprüchen dar.
Unterlässt es der Teilnehmer, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein. 15.
Bei groben Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen oder gegen die
Bordordnung, die Seemannsbrauch vorschreibt, oder bei sonstigem Verhalten, dass
ein Verbleiben an Bord mit der restlichen Crew und / oder mit dem Skipper
unzumutbar werden lässt, oder wenn der Reisende wegen Krankheit (auch starker
Seekrankheit), Gebrechen oder aus anderem Grund reiseunfähig ist, kann der
Vertrag gekündigt werden. Törngebühren oder sonstige Kosten werden nur
insoweit erstattet, wie Aufwendungen des Veranstalters erspart bleiben. 16.
Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise beim Veranstalter V. Dreyer, Wildbacher Mühle
29, 52074 Aachen, Telefon 0241 14800, Fax 0241 174100, email info@yachtschule-dreyer.de geltend gemacht werden. Legen Sie,
soweit möglich, eine eventuelle Niederschrift und Belege bei. Nach Ablauf der
Monatsfrist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. 17.
Mündliche Abreden, Nebenabsprachen, Vermerke auf der Törnanmeldung und
sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nur dann wirksam, wenn Sie von
uns schriftlich bestätigt werden. 18.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die
vorliegenden Teilnahmebedingungen. 19.
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute; gegen
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen
Personen, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
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