Törns

Teilnahmebedingungen

  • Mit Ihrer Törnanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages an. Ihre Anmeldung kann per Fax, per email oder per Post vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung  der Anmeldende wie für seine eigene Verpflichtung einsteht. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme Ihrer Anmeldung durch uns als Reiseveranstalter zustande. Wir setzen Sie über die Annahme Ihrer Anmeldung durch Übersendung der schriftlichen Reisebestätigung an Sie als Anmeldenden in Kenntnis.

  • Bei Vertragsschluss, das heißt nach Erhalt der Reisebestätigung, ist eine Anzahlung von p.P. 100 € zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 8 Wochen vor Reisebeginn fällig.

  • Für die Reiseleistung sind grundsätzlich unsere Prospektangaben und der Inhalt der Reisebestätigung maßgebend. Eine Gewähr für einen bestimmten Skipper, eine Yacht oder eine in der Anmeldung gewünschte Ausbildung wird nicht übernommen.

  • Der Reiseveranstalter stellt dem Vertragsunterzeichner eine Koje zum vereinbarten Zeitpunkt zur Teilnahme an einem Segeltörn zur Verfügung. Weitere Leistungen wie Halb- oder Vollpension, kulturelle Veranstaltungen oder Ausflüge gehören nicht zum Leistungsangebot. Ebenfalls nicht zum Leistungsangebot gehören Transfers etc. Sollte der Teilnehmer eine Mithilfe bei der Verschaffung eines Transfers ausdrücklich wünschen, gilt dies nur als nebensächliche Serviceleistung. Ein Segeltörn ist keine Kreuzfahrt. Jeder muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lernwillig sein und mitmachen. Eine aktive Teilnahme ist erforderlich.   Ein Segeltörn ist wetterabhängig. Deshalb kann eine Gewähr für eine bestimmte Distanz, das Erreichen eines Zieles oder die Erlangung von nautischen Fähigkeiten nicht übernommen werden. Die Abnahme  einer Prüfung ist abhängig vom Wetter, vom Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl und vom Prüfungsausschuss. Eine Gewähr für die Abnahme einer Prüfung kann nicht übernommen werden.

  • Sollte die Yacht wegen eines während einer vorhergehenden Reise entstandenen Schadens oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stehen, werden dem Teilnehmer die Törngebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die preiswerteste Anreisemöglichkeit zu wählen. Als Kilometerpauschale gelten bei Anreise mit dem eigenen PKW 0,2 € pro km auf kürzester Distanz als vereinbart. Die Haftung des Veranstalters ist  grundsätzlich auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

  • Segelyachten sind oft mit komplizierter elektronischer Ausrüstung versehen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Geräte immer einwandfrei arbeiten. Sofern technisch machbar, werden wir unverzüglich Reparaturen einleiten oder Ersatz beschaffen. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises entsteht durch den Ausfall nautisch nicht unbedingt erforderlicher Ausrüstung nicht. Unsere Navigation und Seemannschaft beruht auf den klassischen Grundlagen wie z.B. Kompass, Logge und Lot. Die aktive Teilnahme des Mitseglers bezieht sich auch auf die Hilfe unter Anleitung bei auftretenden Reparaturen und der Behebung von Havarien, soweit dies die  Möglichkeiten und Fähigkeiten des Mitseglers erlauben. Nötige Reparaturen können zu unvorhergesehenen Hafenaufenthalten führen. Seeklarmachen und Einkaufen der Verpflegung gehört zur aktiven Teilnahme. Der  Mitsegler erklärt sich, falls unvermeidbar, mit einer angemessenen Überliegezeit bei Reiseantritt oder Reparaturen einverstanden. Als angemessene Überliegezeit gelten 24 Stunden bei Törns von bis zu einer Woche Dauer, 48 Stunden bei Törns von bis zu zwei Wochen Dauer und 72 Stunden bei Törns von über zwei Wochen Dauer.

  • Der Reisepreis kann nach Vertragsabschluß nicht erhöht werden. Eine zulässige Änderung der Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise ist dem Teilnehmer nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund unverzüglich  zu erklären. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten. Geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet, weitere Ansprüche werden ausgeschlossen.

  • Die Mindestteilnehmerzahl beträgt pro Yacht 3 Personen. Kann die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, kann der Törn bis vier Wochen vor Törnbeginn abgesagt werden. Der Teilnehmer erhält seine Törngebühr erstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  • Bis zum Törnbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Als Aufwandsentschädigung für die Änderung gelten 10 % des Reisepreises, höchstens jedoch 28 € als vereinbart.

  • Der Teilnehmer kann jederzeit vor Törnbeginn von dem Törn zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang  der Erklärung innerhalb der üblichen Geschäftszeit (Montag bis Freitag) bei uns. Ein telefonisch angekündigter Rücktritt sollte schriftlich bestätigt werden, er wird von uns unverzüglich schriftlich beantwortet. Im Falle des Rücktritts vom Reisevertrag werden folgende Stornogebühren geltend gemacht: Bis 4 Monate vor Törnbeginn 100 €; 4 bis 2 Monate vor Törnbeginn 50 % der Törngebühren, ab 2 Monate vor Törnbeginn ist die volle Törngebühr fällig.

  • Der Teilnehmer versichert, frei von ansteckenden oder Anfallkrankheiten zu sein und in tiefem Wasser mindestens 15 Minuten schwimmen zu können.

  • Der Teilnehmer kann, sofern seine Fähigkeiten, Verkehrslage und Wetter dies erlauben, Manöver selbst fahren. Daher haftet er für die Selbstbeteiligung an der Kaskoversicherung (Kaution, 500 €) anteilig. Die Törngebühr beinhaltet nicht Treibstoff,  Gas und Hafengebühren. Branchenüblich beteiligt sich der Skipper nicht an der Umlage für die Bordkasse; er wird von der Crew mitverpflegt. Dies gilt auch für Restaurantbesuche.

  • Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für
 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
 2. die sorgfältige Überwachung der Leistungsträger (Yacht, Skipper)
 3. die Richtigkeit der Reisebeschreibung
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. 
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der von ihm mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt 
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird 
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines  Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 
Persönliche Effekten können auf einem Segeltörn durch Feuchtigkeit und abrupte Schiffsbewegungen Schaden nehmen. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung.

  • Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Skipper und, soweit möglich,  dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Der Skipper ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Der Skipper kann, muss aber nicht eine Niederschrift fertigen. Die Unterschrift des Skippers unter die Niederschrift stellt keine Anerkenntnis von Tatsachen oder Ansprüchen dar. Unterlässt es der Teilnehmer, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Bei groben Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen oder gegen die Bordordnung, die Seemannsbrauch vorschreibt, oder bei sonstigem Verhalten, dass ein Verbleiben an Bord mit der restlichen Crew und / oder mit dem Skipper unzumutbar werden lässt, oder wenn der Reisende wegen Krankheit (auch starker Seekrankheit), Gebrechen oder aus anderem Grund reiseunfähig ist, kann der Vertrag gekündigt werden. Törngebühren oder sonstige Kosten werden nur insoweit erstattet, wie Aufwendungen des Veranstalters erspart bleiben.

  • Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Veranstalter V. Dreyer, Wildbacher Mühle 29, 52074 Aachen, Telefon 0241 14800, Fax 0241 174100, email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. geltend gemacht werden. Legen Sie, soweit möglich, eine eventuelle Niederschrift und Belege bei. Nach Ablauf der Monatsfrist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren.

  • Mündliche Abreden, Nebenabsprachen, Vermerke auf der Törnanmeldung und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nur dann wirksam, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Teilnahmebedingungen.
  • Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute; gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.


     
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Kontakt

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Alexianergraben 21
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